Was eine Erbengemeinschaft bedeutet
In einer Erbengemeinschaft gehört allen Erben alles gemeinsam. Kein Miterbe kann allein über einzelne Gegenstände verfügen – etwa das Haus verkaufen oder ein Konto auflösen. Für die laufende Verwaltung des Nachlasses genügt oft ein Mehrheitsbeschluss, für grundlegende Entscheidungen braucht es dagegen alle.
Wie die Gemeinschaft beendet wird
Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit verlangen, dass der Nachlass aufgeteilt wird. Am besten gelingt das mit einer Einigung aller Beteiligten in einem Auseinandersetzungsvertrag. Gelingt keine Einigung, bleibt der Weg zum Gericht – bei Immobilien notfalls die Teilungsversteigerung. Wer aussteigen möchte, kann seinen Erbteil auch verkaufen; die übrigen Erben haben dann ein Vorkaufsrecht.
So helfen wir Ihnen
- Wir verschaffen allen Beteiligten einen klaren Überblick über den Nachlass.
- Wir vermitteln zwischen den Miterben und erarbeiten einen fairen Teilungsvorschlag.
- Wir entwerfen den Auseinandersetzungsvertrag.
- Wenn keine Einigung möglich ist, vertreten wir Sie konsequent – auch vor Gericht.
Gut zu wissen: Unser Ziel ist eine Lösung, mit der die Familie auch danach noch gut leben kann. Ein neutraler Blick von außen hilft oft schon weiter.
Ratgeber Erbengemeinschaft (auf erbrecht-frechen.de)
Häufige Fragen
Ein Miterbe blockiert alles – was kann ich tun?
Für die ordnungsgemäße Verwaltung genügt häufig die Mehrheit. Notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses kann sogar jeder Erbe allein treffen. Und letztlich kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen. Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten.
Kann ich meinen Erbteil verkaufen?
Ja. Der Verkauf muss notariell beurkundet werden, und die anderen Miterben haben ein Vorkaufsrecht.