Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder (bei deren Tod auch die Enkel), der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner und – wenn keine Kinder da sind – die Eltern des Verstorbenen. Geschwister haben keinen Pflichtteil.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein Anspruch auf Geld gegen die Erben – nicht auf einzelne Gegenstände. Damit die Höhe berechnet werden kann, müssen die Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses geben, auf Verlangen auch in Form eines Verzeichnisses.
Schenkungen zu Lebzeiten
Wer zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat, kann den Pflichtteil nicht ohne Weiteres verringern. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden über die sogenannte Pflichtteilsergänzung berücksichtigt – mit jedem Jahr allerdings um ein Zehntel weniger. Bei Schenkungen an den Ehepartner gilt eine Besonderheit: Die Frist beginnt erst mit dem Ende der Ehe.
Fristen
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben.
So helfen wir Ihnen
- Wir prüfen, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Pflichtteil zusteht.
- Wir fordern Auskunft und Wertermittlung von den Erben ein.
- Wir berücksichtigen Schenkungen und berechnen Ihren Anspruch.
- Wir setzen den Anspruch außergerichtlich oder vor Gericht durch.
- Als Erbe vertreten wir Sie gegen unberechtigte oder überhöhte Forderungen.
Gut zu wissen: Wer den Pflichtteilsanspruch hat, kann von den Erben zunächst Auskunft verlangen – ohne schon eine genaue Summe nennen zu müssen.
Erbteil und Pflichtteil berechnen (auf erbrecht-frechen.de)
Häufige Fragen
Kann man jemandem den Pflichtteil entziehen?
Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser. Ein schlechtes Verhältnis oder fehlender Kontakt reichen dafür nicht aus.
Muss ich als Erbe den Pflichtteil sofort zahlen?
Der Anspruch ist grundsätzlich mit dem Erbfall fällig. Wenn die sofortige Zahlung unbillig hart wäre – etwa weil das Familienheim verkauft werden müsste –, kann eine Stundung in Betracht kommen. Wir beraten Sie dazu.